Länderleitfaden

Entgelttransparenz in Austria

Was die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für Arbeitgeber in Austria bedeutet — auf Grundlage der nationalen Umsetzung: Status, Schwellenwerte, Auslöser der gemeinsamen Entgeltbewertung und zuständige Stelle.

Von Paritir · Zuletzt aktualisiert 1. Juli 2026

Noch nicht umgesetzt

Austria has NOT transposed Directive (EU) 2023/970 and the 7 June 2026 deadline passed without a bill; the consolidated Gleichbehandlungsgesetz names directives only up to (EU) 2019/1158 and was last amended by BGBl. I Nr. 115/2023. The pre-existing Einkommensbericht duty under GlBG § 11a — in force since 1 March 2011 and reaching employers of more than 150 from the 2013 reporting year — is what binds today.

Austria hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt; die Frist vom 7. Juni 2026 ist verstrichen. Bis zum nationalen Gesetz sind die Schwellen der Richtlinie der beste Anhaltspunkt; eine etwaige bestehende nationale Berichtspflicht gilt zwischenzeitlich weiter.

Die Berichtspflichten richten sich nach der Größe des Arbeitgebers: Mehr als 1.000 Beschäftigte, ab 2010 · Alle zwei Jahre; Mehr als 500 Beschäftigte, ab 2011 · Alle zwei Jahre; Mehr als 250 Beschäftigte, ab 2012 · Alle zwei Jahre; Mehr als 150 Beschäftigte, ab 2013 · Alle zwei Jahre. Bis das nationale Recht einen eigenen Wert festlegt, gilt der 5-%-Auslöser der Richtlinie für die gemeinsame Entgeltbewertung.

Ob die Entgeltlücken-Kennzahlen veröffentlicht werden müssen, haben wir anhand des nationalen Textes noch nicht bestätigt. So oder so bleibt die eigentliche Arbeit gleich: gleichwertige Arbeit über eine geschlechtsneutrale Arbeitsbewertung feststellen, den gesetzlichen Entgeltbericht im nationalen Format erstellen und dort, wo die Lücke zu groß ist, eine gemeinsame Entgeltbewertung durchführen.

Pflichten im Überblick

Berichtsschwelle
  • Mehr als 1.000 Beschäftigte, ab 2010 · Alle zwei Jahre
  • Mehr als 500 Beschäftigte, ab 2011 · Alle zwei Jahre
  • Mehr als 250 Beschäftigte, ab 2012 · Alle zwei Jahre
  • Mehr als 150 Beschäftigte, ab 2013 · Alle zwei Jahre
Gemeinsame Entgeltbewertung—
Öffentliche VeröffentlichungNoch nicht bestätigt
Zuständige Behörde Gleichbehandlungskommission / Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW)

Häufige Fragen

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Austria?

Austria hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt; die Frist vom 7. Juni 2026 ist verstrichen. Bis zum nationalen Gesetz sind die Schwellen der Richtlinie der beste Anhaltspunkt; eine etwaige bestehende nationale Berichtspflicht gilt zwischenzeitlich weiter.

Welche Arbeitgeber müssen in Austria berichten?

Die Berichtspflichten richten sich nach der Größe des Arbeitgebers: Mehr als 1.000 Beschäftigte, ab 2010 · Alle zwei Jahre; Mehr als 500 Beschäftigte, ab 2011 · Alle zwei Jahre; Mehr als 250 Beschäftigte, ab 2012 · Alle zwei Jahre; Mehr als 150 Beschäftigte, ab 2013 · Alle zwei Jahre.

Was löst in Austria eine gemeinsame Entgeltbewertung aus?

Bis das nationale Recht einen eigenen Wert festlegt, gilt der 5-%-Auslöser der Richtlinie für die gemeinsame Entgeltbewertung.

Dieser Leitfaden fasst öffentlich verfügbare Informationen nur zur Orientierung zusammen. Er ist keine Rechtsberatung — prüfen Sie jeden Wert anhand des Umsetzungstextes von Austria, bevor Sie sich darauf verlassen.

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